Bundesweite gesetzliche Verpflichtungen

In ganz Österreich gilt das Tierschutzgesetz (TSchG), das zentral regelt, wie Hunde gehalten werden müssen. Danach sind alle Hunde Pflicht-gechipt, registriert und tierschutzgerecht zu versorgen. Der Mikrochip muss in der österreichischen Heimtierdatenbank eingetragen werden – dies ist verpflichtend und dient der Identifikation deines Hundes. Ohne Registrierung drohen behördliche Maßnahmen und Strafen.
Ab dem 1. Juli 2026 wird außerdem ein bundesweit verpflichtender Sachkundenachweis für neue Hundehalter eingeführt. Dieser umfasst mindestens vier Theorie- und zwei Praxis-Einheiten und muss vor der Anschaffung eines Hundes absolviert werden. Ziel ist es, verantwortungsvolle Haltung und ein grundlegendes Verständnis für Verhalten, Pflege und rechtliche Pflichten zu vermitteln.
Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung
Auf Landesebene wurde in Kärnten im Landesgesetzblatt Nr. 62/2025 die „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ erlassen. Sie gilt ganzjährig und landesweit und regelt insbesondere die Haltung und Führung von Hunden in Jagd- und Freigebieten Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung.
Zweck der Verordnung
Die Verordnung basiert auf § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und hat drei Hauptziele:
- Schutz von Wildtieren und Vermeidung von Schaden und Beunruhigung,
- Vermeidung von Konflikten zwischen Hundehaltern und Natur,
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Hundehaltung und -führung
Leinenpflicht und „virtuelle Leine“
Ein zentraler Bestandteil der Verordnung ist die Leinen- und Verwahrungspflicht in Jagdgebieten:
A) Außerhalb geschlossener Ortschaften
Alle Hunde müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten – wie Wald, Waldrand, Wiesen und Feldern – grundsätzlich an der Leine geführt oder tierschutzgerecht verwahrt werden, so dass sie dem Wildbestand keinen Schaden zufügen können.
B) Sachkundenachweis – „virtuelle Leine“
Wird für einen Hund ein Sachkundenachweis erbracht (z. B. durch anerkannte Prüfungen oder ab Juli 2026 durch den bundesweiten Nachweis), darf der Hund in diesen Gebieten auch frei laufen – sogenannt an der „virtuellen Leine“. Das bedeutet, der Hund muss jederzeit unter Kontrolle stehen und zuverlässig auf Zuruf reagieren.
C) Innerhalb geschlossener und verbauter Gebiete
Auch innerhalb von Siedlungen und Ortschaften gilt: Der Hund ist so zu halten, dass er Wildtiere oder andere Tiere nicht gefährdet oder stört – in der Praxis bedeutet das meist Anleinpflicht in öffentlichen Bereichen.
Weitere Pflichten für Hundehalter
Viele Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer wissen nicht, dass neben der Anmeldung bei der Gemeinde auch eine bundesweite Registrierung verpflichtend ist. Aus diesem Grund möchten wir Sie freundlich darauf aufmerksam machen und über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen informieren. Damit Ihr Hund rechtlich korrekt gemeldet ist, sind zwei Meldungen erforderlich:
1. Meldung bei der Gemeinde (Hundeabgabe)
Jeder Hund ist bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Diese Meldung dient der Vorschreibung der Hundeabgabe.
Rechtsgrundlage: § 24a Abs. 8 Tierschutzgesetz (TSchG) – Ermächtigung zur Datenverarbeitung für die Hundeabgabe sowie die Bestimmungen des Kärntner Hundeabgabengesetzes (K-HAG) in Verbindung mit der aktuell gültigen Hundeabgabenverordnung der Marktgemeinde Magdalensberg.
2. Eintragung in die Heimtierdatenbank (bundesweit verpflichtend)
Zusätzlich muss jeder Hund in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden.
Gesetzliche Grundlage: § 24a Tierschutzgesetz (TSchG)
Wer ist verpflichtet? Jede Halterin / jeder Halter muss den Hund binnen eines Monats nach Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme jedenfalls vor Weitergabe melden. (§ 24a Abs. 4 TSchG)
Die Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at
- vom Halter selbst oder
- nach Meldung der Daten durch den Halter an die Bezirksverwaltungsbehörde durch diese oder
- im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin
Änderungen melden: Jede Änderung (z. B. Halterwechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) ist ebenfalls zu melden (§ 24a Abs. 6 TSchG).
3. Tragen der Hundemarke
Nach dem § 10 des Kärntner Hundeabgabengesetz (K-HAG) ist die von der Gemeinde ausgegebene Hundemarke außerhalb des Hauses bzw. eines eingefriedeten Grundstücks sichtbar zu tragen und bei Verlust bei der Marktgemeinde Magdalensberg neu zu beantragen.
Die Hundemarke dient der:
- raschen Zuordnung des Hundes,
- Kontrolle der ordnungsgemäßen Anmeldung,
- Sicherheit im öffentlichen Raum.
Warum ist das wichtig?
Die Heimtierdatenbank dient gemäß § 24a TSchG insbesondere:
- der Rückführung entlaufener Hunde,
- der Identifizierung,
- der Kontrolle tierschutzrechtlicher Verpflichtungen.
Die Anmeldung bei der Gemeinde ist Grundlage für die gesetzlich vorgesehene Hundeabgabe. Beide Meldungen sind rechtlich eigenständig und verpflichtend.
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Anmeldung, zur Heimtierdatenbank oder zur Hundemarke steht Ihnen das Gemeindeamt jederzeit gerne zur Verfügung.